Vollständigkeit
Fehlendes oder verbrauchtes Material zeitnah ergänzen.
Notfallausrüstung hilft nur, wenn sie im entscheidenden Moment vollständig und funktionsfähig ist. Deshalb gehört eine geregelte Kontrolle zum praktischen Notfallmanagement.
Die KBV weist ausdrücklich darauf hin, dass die dem Leistungsspektrum angemessene Notfallausstattung jederzeit vollständig und funktionsfähig sein soll. Dafür braucht es klare Zuständigkeiten und nachvollziehbare Kontrollen.
Die konkrete Prüfliste richtet sich nach der vorhandenen Ausstattung. Typischerweise werden Verbrauchsmaterialien, Verfallsdaten, Batterien beziehungsweise Akkus sowie die Funktionsfähigkeit vorhandener Geräte kontrolliert.
Fehlendes oder verbrauchtes Material zeitnah ergänzen.
Arzneimittel und sterile Materialien vor Ablauf erkennen und austauschen.
Ladezustand, Ersatzbatterien und vorgesehene Wechselintervalle im Blick behalten.
Geräte nach Herstellerangaben und den einschlägigen Vorgaben betriebsbereit halten.
Zuständigkeiten sollten eindeutig geregelt sein. Eine benannte Person kann die Durchführung koordinieren; die organisatorische Verantwortung des Qualitätsmanagements bleibt bei der Leitung der Einrichtung.
Eine wiederkehrende Checkliste und ein festgelegter Prüfrhythmus verhindern, dass Kontrollen nur gelegentlich oder erst nach einem Notfall stattfinden.
Eine kurze Dokumentation mit Datum, Ergebnis, festgestellten Mängeln und durchgeführten Maßnahmen schafft Übersicht und unterstützt die interne QM-Dokumentation.
Nach einem Notfalleinsatz, nach Verbrauch von Material oder bei Änderungen an der Ausstattung sollte nicht bis zum nächsten Routine-Termin gewartet werden. Die Einsatzbereitschaft muss wiederhergestellt werden.
Die KBV fordert für das Notfallmanagement eine jederzeit vollständige und funktionsfähige, dem Leistungsspektrum angemessene Notfallausstattung.
Unsere Notfalltrainings orientieren sich an Ihrer Einrichtung, Ihrem Team und Ihrer vorhandenen Notfallausrüstung.
Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen, berufsrechtlichen und einrichtungsspezifischen Vorgaben.